Elternwahlrecht


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Abgeschickt von Dipl.Rpfl. Kurt Pötschke am 11 Juli, 2008 um 17:28:44

Noch eine Bemerkung zum im übrigen zutreffenden Aufsatz von Frau Dr.Peschle in der NJWZ: Die übermässige Wertung des Art.38 GG im Verhältnis zu den Grundrechtsartikeln durch die Gegner des Elternwahlrechts ist juristisch nicht sachgemäß. In Art.38 Abs.2 GG wird nicht mehr bestimmt als das Wahlrechts a l t e r. Ob dieser Wähler seine Stimme für sich oder als gesetzlicher Vertreter für das von ihm vertretene Kind (oder Mündel) abgibt, geht aus dieser keiner weiteren Auslegung zugänglichen Bestimmung nicht hervor.




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