Abgeschickt von Dipl.Rpfl. Kurt Pötschke am 11 Juli, 2008 um 17:07:30
Meine Meinung ist objektiv, denn meine Kinder und Enkelkinder sind sämtlich volljährig: Die Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes zur Einführung eines Wahlrechts für Kinder ist überflüssig. Wesentlich ist, dass Personen unter 18 Jahren zwar die Grundrechte Art.2 und 3 GG zugebilligt werden, sie aber weder ihre Persönlichkeit auch bei der Wahl ihrer Interessenvertreter entfalten können noch sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte als der Souverän gleich geachtet werden. Da sie (einschliesslich der 16jährigen auch politisch) unmündig sind, müssen sie durch ihre gesetzlichen Vertreter bei Wahlen vertreten werden, sofern diese - siehe Art.38, der n i c h t zu den Grundrechten gehört - mindestens 18 Jahre alt sind. Die gegen das Elternwahlrecht vorgetragenen Gründe sind in ihrer Banalität kaum zu übertreffen. Jeder anderen Entscheidung eines gesetzlichen Vertreters liegt dessen Meinung über dasjenige zugrunde, das er für das Beste im Kindesinteresse hält. Es besteht kein Grund, dies nicht auch für das Wahlrecht gelten zu lassen. Es bedarf daher keiner GG-Änderung, sondern der Änderung der Wahlgesetze, die eindeutig verfassungswidrig sind, weil sie den GG-Bestimmungen über die Grundrechte nicht genügen. Daß bei der praktischen Umsetzung Abgeordnete angehalten werden, familienfreundlicher zu entscheiden, ist sodann ein wohltuender Aspekt.